Kindesunterhalt | Trennungsunterhalt | Nachehelicher Unterhalt: Verschweigen von Informationen – Fallbsp.

Seit 21 Jahren zahlte Herr Roth (alle Namen geändert) Unterhalt für seine Tochter Caroline Frege aus Würzburg, die er nie persönlich zu Gesicht bekommen durfte, da die Kindesmutter jeglichen Kontakt von Geburt an verweigert hatte. Als die Tochter volljährig wurde, unternahm Herr Roth, der im schweizerischen Bern lebte, mehrere postalische Kontaktversuche, doch eine direkte Antwort seines Kindes blieb aus. Stattdessen teilte ihm die Mutter mit, Tochter Caroline wolle ein für alle Mal nichts mit ihm zu tun haben. Aus Herrn Roths Enttäuschung über diese Zurückweisung bildeten sich nach und nach Zweifel heraus. Zweifel, ob Caroline seine Briefe jemals erhalten hatte. Zweifel, ob sie wirklich noch zur Schule ging. Zweifel, ob sie der monatlich entrichtete Kindesunterhalt überhaupt erreichte. Denn die Mutter behauptete standhaft, dass Caroline auch heute noch – mit nunmehr 22 Jahren – eine Schule besuche, in der Wohnung der Mutter lebe, kein festes Einkommen und auch kein eigenes Bankkonto habe, weshalb der Unterhalt stets auf das Konto der Mutter überwiesen wurde. Gerade die Behauptung bezüglich des Bankkontos erschien Herrn Roth doch schon sehr eigentümlich, schließlich besitzt doch so gut wie jeder Volljährige in Deutschland ein eigenes Konto.

 

Aufgrund dieser fragwürdigen Punkte beschloss er, den Rat und die Dienste unserer erfahrenen Detektei einzuholen. Durch Observationen der Tochter sollten wir prüfen, ob die Unterhaltsangaben der Mutter korrekt waren oder ob es sich um einen Fall von Unterhaltsbetrug handelte.

Warten auf Caro – keine Spur von der Zielperson

Die ersten drei Observationstage unserer Detektive wurden von einem erheblichen Problem überschattet: Weder die Zielperson Caroline Frege noch ihre Mutter traten an deren gemeinsamer Melde- und angeblicher Wohnadresse in Erscheinung. Stattdessen erkannten die Ermittler mehrfach eine alte Frau (80 Jahre oder älter) an den Fenstern der entsprechenden Wohnung des Mehrfamilienhauses. Zwar stand der Nachname von Mutter und Tochter an Klingelschild und Briefkasten, doch hierbei könnte es sich um ein gezieltes Täuschungsmanöver gehandelt haben, das dem Zweck diente, die Anschrift als postalische Zustelladresse missbrauchen zu können. Für die Ermittler ergab sich der Verdacht, dass die Zielperson gar nicht an dieser Adresse wohnte – einerseits gut für Herrn Roth, da seine Zweifel an der Ehrlichkeit der Mutter dadurch neuen Nährboden erhielten, andererseits problematisch, da die Tochter ohne bekannte Wohnadresse nicht zur Observation aufgenommen werden konnte.

 

Um an Carolines angeblicher Ausbildungsstätte neue Hinweise zu sammeln, teilte sich unser zweiköpfiges Detektivteam am dritten Ermittlungstag auf: Ein Observant blieb an der bekannten Adresse, der andere fuhr zur Schule. Doch auch dort trat die Tochter nicht in Erscheinung und es konnten keine Hinweise auf ihren Verbleib gesammelt werden. Immerhin zeigte sich die Mutter der Zielperson im Laufe des Tages an der bekannten Adresse, betrat das Gebäude mit einem eigenen Schlüssel, verbrachte eine gute halbe Stunde im Inneren, kehrte mit mehreren Briefen in der Hand zurück und fuhr wieder ab. Unsere Privatdetektive folgten ihr, doch leider parkte sie ihr Fahrzeug in einer Tiefgarage, die zu einem weiträumigen Gebäudekomplex mit unzähligen Hausnummern und noch weitaus mehr Mietparteien gehörte. Da sie die Tiefgarage durch einen unterirdischen Zugang verlassen haben musste, konnten unsere Privatermittler nicht feststellen, welchen Bereich des Komplexes sie danach betreten hatte. Zwar kontrollierten sie zum Abschluss der Maßnahme sämtliche Klingelschilder, doch der Name der Mutter fand sich auf keinem davon.

Neue Adresse = neue Chance für unsere Detektive

In Absprache mit Herrn Roth sollte noch ein vierter Observationsversuch an der bekannten Adresse – nicht am neu ermittelten, aber kaum zu kontrollierenden Gebäudekomplex – unternommen werden. Würde Caroline dabei erneut nicht in Erscheinung treten, wäre vor weiteren Beobachtungsmaßnahmen das Ergebnis einer parallel initiierten Adressermittlung abzuwarten. Am frühen Nachmittag – kurz vor dem geplanten Observationsende – kam die Zielperson tatsächlich die Straße zur vorgeblichen Wohnadresse hinuntergelaufen. Sie betrat das Mehrfamilienhaus nicht mit einem eigenen Schlüssel, sondern klingelte bei ihrer vorgeblichen Wohnung und wurde daraufhin eingelassen. Später verließ Caroline das Haus in Begleitung der alten Dame, die mehrfach an den Fenstern der entsprechenden Wohnung gesehen worden war. Beide Frauen begaben sich mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu einem Kindergarten und nahmen dort an einem Martinsumzug teil, ohne dass ein direkter Bezug der beiden zu einem der Kinder erkennbar wurde. Im Anschluss brachte die Zielperson die alte Frau zurück nach Hause und begab sich nach kurzer Verweilzeit in der Wohnung mit dem Bus zu einer anderen Anschrift in Würzburg, an der sie auch übernachtete. Ihr Name fand sich leider nicht am Klingelschild, jedoch gab es eine "WG A.R., C.F., K.R." – womöglich ein Hinweis auf eine Wohngemeinschaft mit Caroline Frege (C.F.) als Mitbewohnerin.

 

Mit wechselnden Observanten wurde die Beobachtung unserer Detektei bis weit in den Folgetag hinein fortgesetzt, da nun endlich die Chance gekommen war zu prüfen, ob die Zielperson

  • die Schule besuchte,
  • einer Erwerbstätigkeit nachging,
  • tatsächlich an der neuen Anschrift wohnte,
  • mit ihrer Mutter zusammenlebte.

Das einzige Problem: Der Folgetag war ein Samstag.

Ereignisarm und doch erkenntnisreich

Die Aufnahme der Zielperson war somit schließlich geglückt. Um diese Chance nicht durch Sparmaßnahmen zu vertun (siehe unsere Detektivhonorare) und um sicherzugehen, dass Caroline tatsächlich an der neuen Anschrift wohnte, sollte die Observation in Übereinstimmung mit Herrn Roth auch am Samstag fortgeführt werden. Wie zu erwarten war, suchte die Zielperson an diesem Tag weder die Schule auf, noch übte sie eine Erwerbstätigkeit aus. Stattdessen unternahm sie ein paar Stündchen "Shopping" in der Innenstadt, verzehrte einen Döner und zog sich für den Rest dieses ungemütlichen Novembertages in das neue Wohnobjekt zurück. Das ist zwar nicht viel an Aktivitäten, aber der Tag gab unserer Privatdetektei dennoch Aufschluss über zwei wichtige Punkte:

 

Zum einen hatte sich die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass Caroline dauerhaft hier aufhältig sein würde, da sie erstens abends zu dieser Adresse zurückkehrte und zweitens sich ihr ausgeschriebener Nachname am Briefkastenschild der WG im Inneren des Gebäudes fand (das unauffällige Betreten des Objekts zwecks Kontrolle des Briefkastens war unseren Ermittlern am Vortag wegen der fortgeschrittenen Zeit nicht mehr möglich gewesen). Zum anderen hatte Caroline mit einer Bankkarte Geld von einem Sparkassenautomaten abgehoben, womit bewiesen war, dass sie mindestens die Verfügungsgewalt über ein Konto hatte bzw. aller Wahrscheinlichkeit nach sogar ein eigenes besaß. Die beiden neu ermittelten Adressen von Mutter und Tochter ließen stark darauf schließen, dass beide nicht, wie gegenüber unserem Auftraggeber behauptet, zusammenwohnten. Somit handelte es sich um getrennte Haushalte, die sicherlich nicht über ein und dasselbe Bankkonto liefen.

Verstöße gegen die Informationspflicht

In den kommenden Wochen unternahmen unsere Privatdetektive immer wieder an unterschiedlichen Wochentagen stichprobenhafte Tagesobservationen. Hierbei stellte sich nach und nach klar heraus, dass die Zielperson

  • tatsächlich dauerhaft an der neuen Adresse wohnte,
  • das ursprüngliche Observationsobjekt regelmäßig aufsuchte, um dort die alte Frau zu besuchen,
  • tatsächlich zur Schule ging, dies allerdings nur an zwei von fünf Werktagen,
  • an den anderen drei Werktagen in einem Dienstleistungsunternehmen als Auszubildende arbeitete.

Die Mutter trat an Carolines neuer Adresse nicht ein einziges Mal in Erscheinung.

 

Laut geltender deutscher Rechtssprechung sind Einkünfte, die das Kind aus Erwerbstätigkeiten generiert, auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen – auch dann, wenn es sich um Auskünfte aus einer Berufsausbildung handelt. Somit führte Carolines Tätigkeit zu einer Minderung, wenn nicht sogar zum Wegfall des Unterhaltsanspruchs (in Abhängigkeit von der Höhe der Ausbildungsvergütung). Die Aufnahme der Tätigkeit und die Höhe der Vergütung wären dem Unterhaltszahler, also Herrn Roth, zwingend mitzuteilen gewesen. Sofern die Vorsätzlichkeit dieser Unterlassungshandlung gegeben gewesen wäre, hätte es sich um einen Betrugsfall gehandelt. Um die Vorsatzfrage zu klären, zugleich aber auch die Schuldfrage zu beleuchten (Mutter, Tochter oder beide?), unternahm unsere Detektei zwei weitere Maßnahmen.

Kindesunterhalt; Detektei Würzburg, Detektiv Würzburg, Wirtschaftsdetektei Würzburg

Ein klärendes Gespräch der Detektive mit der Zielperson

Nach Beendigung der Observationsmaßnahmen holte ein Ermittler mittels Vollmacht des Auftraggebers eine Schulbescheinigung zur Zielperson ein. Die Bescheinigung bestätigte zwar den Schülerstatus – in Teilzeit/duales System –, gab jedoch keine Auskunft darüber, ob Caroline den Unterricht auch tatsächlich im erforderlichen Umfang besuchte. Viel wichtiger aber: Laut der Bescheinigung hatte die Zielperson diesen Status bereits seit über zwei Jahren inne. Das letzte Mal, dass die Mutter den Schülerstatus der Tochter bestätigt und dabei explizit ausgesagt hatte, dass Caroline kein Einkommen generiere, lag weniger als ein Jahr in der Vergangenheit. Der Vorsatz war somit gegeben, ein "versehentliches Vergessen" der Informationsweitergabe an den unterhaltsleistenden Vater ausgeschlossen.

 

Da Herr Roth, wie eingangs erwähnt, vermutete, dass seine Briefe die Tochter nie erreicht hatten, war er aus der Ferne stark geneigt, die Schuld bei der Mutter zu wähnen. Deshalb gab er unseren Ermittlern die Anweisung, mit seiner Tochter über die Gesamtproblematik zu sprechen. Die Ergebnisse des Gesprächs kurz zusammengefasst:

  1. Caroline hatte niemals etwas von den Kontaktversuchen ihres Vaters erfahren.
  2. Das Verhältnis zur Mutter war seit Jahren zerrüttet. Sie lebten schon seit Carolines 17. Lebensjahr nicht mehr zusammen.
  3. Caroline erhielt keinerlei finanzielle Unterstützung von ihrer Mutter, somit auch nicht die Unterhaltszahlungen des Vaters.
  4. Da Caroline eine ausreichende Ausbildungsvergütung erhielt und schon seit dem 18. Lebensjahr immer Einkommen aus Erwerbstätigkeiten generiert hatte, hätte sie ohnehin keinen Unterhaltsanspruch mehr gehabt.
  5. Selbstverständlich verfügte sie über ein eigenes Bankkonto.
  6. Die von Caroline regelmäßig besuchte Dame an der ursprünglichen Adresse war ihre Großmutter.
  7. Sie würde ihren Vater liebend gern kennenlernen und ließ sich deshalb seine Telefonnummer geben.

Hiermit war dieser Fall für unsere Detektive abgeschlossen. Im Nachgang erfuhren wir noch, dass es persönliche Treffen und eine deutliche Annäherung zwischen Vater und Tochter gegeben hatte. Außerdem befand sich Herr Roth nach unserem letzten Kenntnisstand in fortgeschrittenen, über Anwälte geführten Verhandlungen über die Rückzahlung der jahrelang zu Unrecht durch die Mutter vereinnahmten Unterhaltszahlungen sowie über die dadurch verursachten Detektivkosten.

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