29. März 2018

GPS-Tracking | GPS-Überwachung – Ist das legal?

Die Kurtz Detektei Nürnberg bietet Ihnen durch den nachfolgenden Artikel einen Überblick zu den rechtlichen Grundlagen und Anwendungsgebieten des GPS-Trackings. Hierbei handelt es sich um einen sehr komplizierten, komplexen und auch recht intransparenten Rechtsbereich. Unsere fränkischen Detektive möchten das Verständnis für dieses Thema sowohl bei ihren Klienten als auch bei unabhängigen Interessenten verbessern.

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Was ist GPS und welche Anwendungsgebiete gibt es?

Das Global Positioning System, besser bekannt als GPS, ist ein ursprünglich militärisches satellitengestütztes System zur Positionsbestimmung. Dadurch ist es nicht nur möglich, leichter von Punkt A zu Punkt B zu navigieren, sondern auch Personen oder Objekte zu orten bzw. diese in weiterer Folge gleichsam zu überwachen. Längst greifen auch private Nutzer auf GPS zurück, beispielsweise mithilfe einer GPS-Uhr für Sport- und Outdoor-Aktivitäten und natürlich mit diversen GPS-Funktionen am persönlichen Smartphone, das heutzutage auch für unsere Privatdetektive aus Nürnberg ein wichtiges Hilfsmittel mit zahlreichen Anwendungsgebieten darstellt. Ursprünglich wurde GPS vom US-Verteidigungsministerium entwickelt und verwendet, da das System den großen Vorteil hat, Signale zu empfangen, ohne den eigenen Standort zu versenden.

Was ist GPS-Tracking und wo wird es angewendet?

GPS-Tracking ist die Aufzeichnung des zurückgelegten Weges inklusive Datum und Uhrzeit mittels der oben beschriebenen GPS-Technik. Diese Form der technischen Überwachung ist eine der einfachsten, schnellsten und günstigsten Varianten, um Bewegungsprofile von Personen, Fahrzeugen oder auch Tieren zu erstellen. Entsprechend können sogenannte Tracks sowohl zu privaten als auch zu kommerziellen Zwecken genutzt werden. 

 

Die häufigsten Anwendungsgebiete des GPS-Trackings sind folgende:

  • GPS-Tracking von Personen, z.B. von verdächtigen Arbeitnehmern (siehe Mitarbeiterüberwachung)
  • GPS-Tracking von Fahrzeugen
  • GPS-Tracking von Tieren
  • GPS-Tracking von Handys

 

Bei vielen privaten Anwendungsgebieten der GPS-Überwachung – zum Beispiel GPS-Sender für die eigene Katze, um immer über den Aufenthaltsort des eigenen Haustiers informiert zu sein – gibt es keine rechtlichen Beschränkungen, die Sie beachten müssen. Im Unterschied dazu ist die Rechtsgrundlage bei der kommerziellen Überwachung mittels GPS-Geräten um einiges komplexer. Die genaue Kenntnis dieser Rechtsgrundlagen ist elementar für unsere Detektive aus Nürnberg, um sich selbst genauso wie ihre Klienten vor empfindlichen Strafen durch rechtswidrige GPS-Verwendung zu bewahren. 

Welche Rechtsgrundlagen müssen beim GPS-Tracking berücksichtigt werden?

Tracking von Mitarbeitern am Arbeitsplatz

Der Einsatz von GPS-Technik zum Tracking eigener Mitarbeiter ist ohne vorherige Absprache mit dem Arbeitnehmer vor allem aus datenschutz- und persönlichkeitsrechtlichen Gründen nur sehr eingeschränkt möglich. Diese Einschränkungen betreffen nicht nur Deutschland, sondern auch viele andere Länder der Europäischen Union. So ist laut dem Wiener Portal der Arbeiterkammern beispielsweise die Überwachung von Mitarbeitern mit Hilfe von GPS-Sendern in Österreich nur erlaubt, wenn der Betriebsrat den Einsatz genehmigt. Das Gesetz besage, dass es bei der Einführung von Maßnahmen zur Überwachung bzw. zur Kontrolle, die eine Berührung der Menschenwürde darstellen, unbedingt einer Betriebsvereinbarung bedürfe. Folglich bedeutet dies, dass eine Regelung im Arbeitsvertrag des Mitarbeiters rechtlich grundsätzlich nicht ausreichend und nicht wirksam ist. In Deutschland hingegen hat nicht einmal der Betriebsrat eine solche Entscheidungsgewalt, da die Erstellung von Bewegungsprofilen nach deutschem Rechtsverständnis ein zu erheblicher Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Verfolgten darstellt, um über dessen Kopf hinweg beschlossen werden zu können.

 

Schonende Maßnahmen zur Kontrolle von Mitarbeitern, die einen geringfügigeren Eingriff bedeuten, wären zum Beispiel Anwesenheitsprotokollierungen während der Arbeitszeit oder eine Ausweispflicht innerhalb des Betriebes. Freilich bieten solche Maßnahmen nur einen beschränkten Schutz vor Mitarbeiterdelikten. Grundsätzlich gilt es in Deutschland, die Verhältnismäßigkeit der Mittel zu wahren. Dem verdeckten Einsatz von GPS muss genauso wie der Observation durch Detektive ein hinreichender Rechtfertigungsgrund vorausgehen, zum Beispiel ein konkreter Tatverdacht. Die Meinungen darüber, welche Gründe letztlich als hinreichend für einen GPS-Einsatz anzusehen sind, gehen selbst bei Gerichten und folglich auch bei Rechtsexperten weit auseinander.

 

Unsere Wirtschaftsdetektive in Nürnberg beraten Sie gerne ausführlich, welches Vorgehen für Ihr Unternehmen nach unserer Erfahrung die bestmögliche Variante ist. Sie können uns hierfür gern per E-Mail kontaktieren (kontakt@kurtz-detektei-nuernberg.de) oder telefonisch unter 0911 378 201 54.

Tracking von Fahrzeugen

Als Arbeitgeber ist es wichtig zu wissen, wo sich die jeweiligen Außendienstmitarbeiter mit ihren Firmenfahrzeugen aufhalten, um Missbrauch vorzubeugen. Dadurch sind GPS-Geräte in den Fahrzeugen vieler Firmen kaum mehr wegzudenken. Doch es gibt einige rechtliche Grundlagen, die es zu beachten gilt. Schließlich werden nicht nur die Fahrzeuge mit dem GPS-System getrackt, sondern logischerweise auch die Mitarbeiter, die damit fahren, wodurch ein Personenbezug hergestellt wird. Laut dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist eine Dauerüberwachung von Mitarbeitern aufgrund des dadurch entstehenden permanenten Kontrolldrucks nicht erlaubt.

 

Jedoch gibt es einige Möglichkeiten, wie eine Betriebsvereinbarung oder die Einwilligung des Arbeitnehmers, um die Fahrzeuge trotzdem zu tracken – jedoch stets mit dem Wissen des betroffenen Mitarbeiters. Zudem sollte vor dem Einbau von GPS-Geräten der genaue Einsatzzweck festgelegt und – sofern vorhanden – vom Betriebsrat abgesegnet werden.

Verdecktes Tracking bei Observationen

Ob das heimliche Tracking von fremden Fahrzeugen durch GPS-Geräte in Deutschland in Ausnahmefällen gestattet oder grundsätzlich verboten ist, wurde nach Meinung unserer Detektei für Fürth, Bamberg und ganz Franken entgegen der in zahlreichen anderen Quellen vertretenen Auffassung noch nicht abschließend geklärt. So gibt es beispielsweise keine Grundsatzentscheidung darüber, ob ein observationsstützendes Tracking erlaubt ist. Das Anlegen von Langzeitbewegungsprofilen steht zweifelsfrei unter Strafe. Wenn jedoch eine ohnehin observierte Zielperson von den Detektiven zusätzlich getrackt wird, um bei einem etwaigen Sichtkontaktverlust, zum Beispiel durch ungünstige Ampelschaltungen, weiterverfolgt werden zu können, lässt sich daraus schwerlich ein tiefergehender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ableiten, als er durch die Observation ohnehin schon gegeben ist. Da die diesbezügliche Rechtslage aber wie erwähnt ungeklärt ist, verzichtet die Detektei Kurtz grundsätzlich auf den Einsatz von GPS-Trackern bei Observationen.

 

Einen guten weiterführenden Überblick zum Thema Datenschutz bietet die Seite Datenschutzbeauftragter-Info.

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