05. September 2017

Wann darf ein Detektiv Arbeitnehmer überwachen?

Wenn Mitarbeiter dem Arbeitgeber auf der Nase herumtanzen

Arbeitgeber und Arbeitnehmer lassen sich bisweilen von unterschiedlichen Interessen leiten. Bereichert sich ein Arbeitnehmer widerrechtlich zu Lasten seines Arbeitgebers oder schadet er dem Unternehmen gar aus Böswilligkeit, etwa durch Geheimnisverrat, steht der Betrieb schnell vor der Frage, inwieweit der Mitarbeiter durch Privatermittler überwacht werden darf, um sein Verhalten für das Gericht nachzuweisen.

 

Tobias Neumann liefert nachfolgend für die Klienten und Interessenten der Kurtz Detektei Nürnberg und Franken einen Überblick zum Thema.

Welche Methoden kommen infrage?

Um herauszufinden, ob der Angestellte bspw. wertvolle Fachbücher entwendet, längere Pausen macht als zulässig oder Kontakte zu Konkurrenzfirmen unterhält, kann der Chef eine Wirtschafts- und Privatdetektei mit der diskreten Beobachtung des Mitarbeiters beauftragen. Die Nürnberger Detektive der Detektei Kurtz greifen bei ihren Einsätzen auf zahlreiche variabel einsetzbare Ermittlungsmethoden zurück: Je nach Sachlage schleusen sie in Absprache mit der Unternehmensleitung einen verdeckten Ermittler in die entsprechende Abteilung des Betriebes ein, überwachen den Verdächtigen im öffentlichen Bereich, bspw. im Außendienst oder während einer Krankschreibung, und setzen, sofern rechtlich zulässig und ermittlungstaktisch sinnvoll, technische Hilfsmittel wie Videoüberwachung ein.

 

Am häufigsten werden die Dienste der Wirtschaftsdetektive aus Nürnberg zur Untersuchung vorgetäuschter Erkrankungen, unerlaubter Nebentätigkeiten, falscher Spesen- und Stundenabrechnungen sowie innerbetrieblicher Diebstähle angefordert. Durch den Einsatz eines Detektivs kann das Unternehmen dem Fehlverhalten der Mitarbeiter einen Riegel vorschieben und somit weitere Schäden verhindern, jedoch ist nicht alles erlaubt.

Unter welchen Bedingungen dürfen Beschäftigte überwacht werden?

Das Arbeitsrecht hat dafür sehr strenge Kriterien vorgegeben, an oberster Stelle der Einschränkungsgründe stehen der Datenschutz und das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. In diese darf nur eingegriffen werden, wenn sich ein konkreter Anhaltspunkt ergibt, dass der Mitarbeiter wiederholt seine Pflichten verletzt bzw. eine Straftat vorliegt. Eine bloße Vermutung, der Außendienstler könnte seine Arbeitszeit im Garten statt beim Kunden verbringen, reicht nicht aus, wenn dieser Verdacht nur aus einem Gefühl heraus erwächst und nicht konkret begründet werden kann.

 

Bevor ein Detektiv mit der Observation des Angestellten beauftragt werden darf, muss sichergestellt werden, dass sich der Verdacht nicht mit milderen Mitteln prüfen lässt. Allerdings kennt das Arbeitsrecht nur wenige solcher Mittel, schließlich sind auch Überwachungsmethoden, die nicht zwingend die Beauftragung einer Detektei voraussetzen, aus zumeist datenschutzrechtlichen Gründen verboten bzw. nur sehr eingeschränkt anwendbar. Dies betrifft zum Beispiel heimliche Videoüberwachungen am Arbeitsplatz oder den Einsatz von GPS-Technik ohne vorherige Informierung des Arbeitnehmers. In vielen Fällen bleibt als milderes Mittel letztlich nur die Befragung des Mitarbeiters durch einen Vorgesetzten. Doch da die wenigsten straffälligen Arbeitnehmer ihre Taten ehrlich zugeben dürften, hat diese Methode in aller Regel kaum Aussicht auf Erfolg. Somit bleibt häufig keine andere Möglichkeit, als Ermittler wie unsere Privatdetektive für Würzburg, Bamberg sowie die gesamte Region Franken und Oberpfalz hinzuziehen. Tipp: Weiterführende Informationen zu den zulässigen Gründen für eine Mitarbeiterüberwachung finden sich auf der Internetseite anwaltarbeitsrecht.com

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Eine verdeckte Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Häufig werden Beweise, die mit dieser Methode erhoben wurden, vor Gericht nicht zugelassen, da das Persönlichkeitsrecht des Gefilmten verletzt wurde.

Auf Qualität zu setzen, zahlt sich aus.

Beschäftigte können einen Anwalt für Arbeitsrecht einschalten, falls sie der Meinung sind, unverhältnismäßig durch einen vom Arbeitgeber angeforderten Detektiv überwacht worden zu sein. Wehrt sich ein Mitarbeiter vor Gericht gegen seine Kündigung, muss das Unternehmen belegen, dass der Einsatz der Detektei verhältnismäßig und notwendig war. Gerade deshalb ist es wichtig, keinen Wald-und-Wiesen-Ermittler mit fraglichen Rechtskenntnissen zu beauftragen, sondern sich der Seriosität der Detektei zu versichern.

 

Die Nürnberger Privatdetektive der Detektei Kurtz sind qualifizierte und erfahrene Fachermittler, die betroffene Unternehmer kompetent und rechtssicher beraten können, um gerichtsfeste Beweise zu erheben. Wer einen Detektiv beauftragen möchte, sollte sich zuvor unbedingt der Qualifikationen und Referenzen der Detektei bzw. des Inhabers rückversichern.

Verfasser: Tobias Neumann

 

Kurtz Detektei Nürnberg und Franken

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90409 Nürnberg

Tel.: 0911 378 201 54

Mail: kontakt@kurtz-detektei-nuernberg.de

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